Mitglieder einer Schwesternschaft vom Deutschen Roten Kreuz (Rotkreuzschwestern) werden häufig in externen Krankenhäusern eingesetzt. Das Bundesarbeitsgericht hat gestern entschieden (Az. 1 ABR 62/12), dass es sich dabei um Arbeitnehmerüberlassung handelt, wenn die Schwestern dort nach Weisung und gegen Entgelt tätig werden. Das zieht strengere Vorgaben nach sich. Allerdings mit einer Ausnahme. Mehr lesen