Vor dem Bundessozialgericht ging es zwar um einen ehrenamtlich tätigen Kreishandwerkermeister. Das Urteil vom 16.8.2017 (Az. B 12 KR 14/16 R) kann aber auch für die Pflege Bedeutung haben. Denn das Gericht hat entschieden: Ehrenämter sind grundsätzlich beitragsfrei. Und zwar auch dann, wenn hierfür eine angemessene pauschale Aufwandsentschädigung gewährt wird. Selbst wenn neben Repräsentationspflichten ebenso Verwaltungsaufgaben wahrgenommen werden (die unmittelbar mit dem Ehrenamt verbunden sind), ist das unschädlich.