In der Vergangenheit stritten eine Klinik und ihr Betriebsrat wiederholt über die Frage der Mindestbesetzung für den Pflegedienst auf bestimmten Stationen. Schließlich wurde im Frühjahr 2013 eine Einigungsstelle gebildet. Da man sich nicht einigen konnte, endete das Verfahren am 8. Dezember 2016 durch einen Spruch. Dieser sieht eine Schichtbesetzung mit einer bestimmten Zahl von Pflegekräften für bestimmte Belegungssituationen vor. Aber: Eine Einigungsstelle kann auch aus Gründen der Mitbestimmung beim Gesundheitsschutz keine Vorgaben an den Arbeitgeber über die personelle Mindestbesetzung beschließen. Dies hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein am 25. April 2018 (Az. 6 TaBV 21/17) entschieden. Der Beschluss ist – noch – nicht rechtskräftig. Das Landesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Einigungsstelle
Urteil zur Mindestbesetzung mit Pflegekräften: Spruch der Einigungsstelle ist wirksam
Es ging um die personelle Ausstattung auf bestimmten Stationen eines Klinikums. Arbeitgeber und Arbeitnehmervertreter konnten sich nicht auf eine Mindestbesetzung verständigen. Schließlich hat die angerufene Einigungsstelle entschieden. Der Arbeitgeber sah in dem Einigungsspruch jedoch einen Eingriff in die unternehmerische Freiheit. Zu Unrecht, wie das Arbeitsgericht Kiel jetzt entschieden hat. Jedenfalls dann, wenn die Schichtbesetzung durch den Einigungsspruch nicht starr vorgegeben wird. Mehr lesen