Ein Mann leidet unter einer mittelschweren Dysphagie mit erhöhter Aspirationsgefahr. Deswegen hält die behandelnde Logopädin im Rahmen ihres Therapieplans das Andicken von Getränken für erforderlich. Bei unangedickten Getränken komme es zu einem vorzeitigen Abgleiten. Das führe dann zu einem starken Husten. Könne der in einem Pflegeheim versorgte Mann dann nicht alles abhusten, bestehe die Gefahr einer Aspirationspneumonie. Die monatlichen Kosten in Höhe von 50 Euro für das Dickungsmittel wollte das Sozialamt jedoch nicht übernehmen. Allerdings hat das Sächsische Landessozialgericht die Behörde nach einem jetzt bekannt gewordenen Entscheid im einstweiligen Rechtsschutz dazu verpflichtet (Beschluss vom 22.5.2018, Az. L 8 SO 121/17 B ER). Die Bereitstellung von Mitteln zum Andicken von Getränken sei nicht Gegenstand der normalen pflegerischen Versorgung in stationären Einrichtungen. Die Kosten für Dickungsmittel müssten als sogenannter „weiterer notwendiger Lebensunterhalt“ nach § 27b Abs. 2 SGB XII übernommen werden.
einstweiliger Rechtsschutz
Kasse trödelt und muss zahlen – in diesem Fall dann aber doch nicht!
Ein etwas skurriler Fall: Eine Frau will Leistungen von ihrer Krankenkasse und stellt einen Antrag. Soweit nichts Ungewöhnliches. Allerdings hat sie den Antrag bei einem deutschen Konsulat an ihrem Urlaubsort auf der britischen Insel Jersey eingeworfen. Das ist grundsätzlich sogar möglich (siehe § 16 SGB I). Nun gibt es allerdings Bearbeitungsfristen für die Kassen (siehe § 13 Abs. 3a SGB V). Hält eine Kasse diese nicht ein, so ist sie per Gesetz verpflichtet, die Leistung zu gewähren. In einem gerichtlichen Eilverfahren hat die Frau aber erst einmal nicht Recht bekommen. Die Richter waren der Ansicht, dass dieses Vorgehen an Rechtsmissbrauch grenze. Denn die Frau hatte gegen den bereits zuvor gestellten, gleichlautenden und abgelehnten Antrag Widerspruch eingelegt. Über diesen war aber noch nicht entschieden worden. Die Richter ließen es der Frau also nicht durchgehen, die Kassenleistung quasi „auf der Überholspur“ einzusammeln (Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 30.8.2018, Az. L 16 KR 362/18 B ER)
Asylbewerber muss grundsätzlich alle notwendigen Therapiemaßnahmen erhalten
Ein Mann aus Aserbaidschan reiste ohne Ausweispapiere in die Bundesrepublik ein. Er beantragte eine Aufenthaltsbefugnis aus humanitären Gründen. Ein ärztliches Gutachten ergab eine klare Indikation zu einer antiviralen Therapie gegen eine chronische Hepatitis C mit einer Heilungschance von 90 Prozent. Der Landkreis Fulda lehnte die Kostenübernahme mit der Begründung ab, dass Leistungen bei Krankheit nur auf niedrigem Niveau erbracht werden sollten. Der Mann beantragte einstweiligen Rechtsschutz („Eilverfahren“). Das Hessische Landessozialgericht gab dem Aserbeidschaner Recht (17.07.2018, L 4 AY 9/18 B ER). Ausländer, die leistungsberechtigt nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind, haben aus verfassungsrechtlichen Gründen auch Anspruch auf alle Therapiemaßnahmen, die gemäß dem Recht der Gesetzlichen Krankenkassen (SGB V) oder der Sozialhilfe (SGB XII) erforderlich sind. Dies gilt zumindest dann, wenn es sich nicht um eine Bagatellerkrankung handelt und der Aufenthalt der bedürftigen Person nicht nur kurzzeitig ist.
Außerklinische Intensivpflege: Kasse hat viel zu lasch geprüft
Gestern beim Sozialgericht München: Mein Antrag auf einstweilige Anordnung („Eilantrag“) wurde verhandelt. Hintergrund: Die Kasse hatte sich geweigert, 12 Stunden Krankenbeobachtung für meinen Mandanten zu übernehmen. Das Unglaubliche: Die „Intensivpflegebedürftigkeit“ meines Mandanten wurde vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) nur nach Aktenlage (!) beurteilt, kein Mensch hat sich die Lage vor Ort angeschaut. Noch dazu war das „Gutachten“ des MDK auf einem handschriftlichen Zettel erstellt worden. Es enthielt lediglich ein paar magere Bemerkungen. Und das, obwohl es um die lebensbedrohliche Situation meines Mandanten ging. Das Ergebnis, nachdem das Gericht der Kassenvertreterin ordentlich ins Gewissen geredet hatte: Die Vertreterin der Kasse erklärte sich mit einer Übernahme der Krankenbeobachtung für einen Monat bereit. Und sie sagte zu, dass in der Zwischenzeit ordentlich geprüft wird, ob das auch auf Dauer geschehen kann.