Ein Betreuungsgericht kann anordnen, dass der Betreuer in die Willenserklärung des Betreuten einwilligen muss (§ 1903 BGB). Einen solchen Einwilligungsvorbehalt darf das Gericht jedoch nur dann beschließen, wenn dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr erforderlich ist. Meist geht es um Vermögensgefährdungen. Nun hat der Bundesgerichtshof entschieden (30. Juni 2021, Az. XII ZB 73/21): Das Betreuungsgericht darf sich die Entscheidung nicht zu leicht machen. Es muss konkrete Feststellungen treffen und auch deutlich ausführen, warum überhaupt Handlungsbedarf besteht. Allein dass es um ein großes Vermögen geht, reicht jedenfalls nicht aus. Mehr Infos gibt es bei beck-aktuell.