Aktuelles Urteil zum Elternunterhalt: Wenn Kinder für die Pflegekosten der Eltern aufkommen müssen

Ein Kind muss grds. erst dann für die Pflegekosten eines Elternteils zahlen, wenn es jährlich mehr als 100.000 Euro brutto verdient. Das ist im Unterhaltsrecht geregelt (Elternunterhalt). Nun hat das Oberlandesgericht München entschieden: Die Grenze liegt netto bei 5.000 bis 5.500 Euro. Mehr Infos gibt es bei der FAZ. Beschluss des OLG München vom 6. März 2024, Az. 2 UF 1201/23 e (Urteil im Volltext).

Bundesrat gibt grünes Licht: Angehörige werden beim Elternunterhalt entlastet

500-Euro-Scheine

RA Thorsten Siefarth - LogoAm 29. November 2019 stimmte der Bundesrat dem Angehörigen-Entlastungsgesetz zu. Dieses hatte der Bundestag am 7. November verabschiedet. Wie geplant kann das Gesetz damit voraussichtlich zum Jahresbeginn in Kraft treten. Wichtigste Neuerung: Sozialhilfeträger dürfen künftig auf das Einkommen der Kinder pflegebedürftiger Eltern erst dann zurückgreifen, wenn deren Bruttoeinkommen 100.000 Euro übersteigt. Außerdem müssen Betroffene zukünftig nur in Ausnahmefällen ihr Einkommen offenlegen. Nämlich dann, wenn die Behörde ein Einkommen über der 100.000-Euro-Schwelle vermutet. Das soll Bürger und Verwaltung entlasten.

Tochter muss ihrem Vater keinen Unterhalt zahlen

RA Thorsten Siefarth - LogoManchmal sind Kinder auf Unterhaltszahlungen ihrer Eltern angewiesen. In späteren Jahren kann es auch umgekehrt sein und ein erwachsenes Kind muss für den Unterhalt eines bedürftigen Elternteils aufkommen. Zum Beispiel wenn es um die Finanzierung der pflegerischen Versorgung geht. In einem aktuellen Fall hat das Oberlandesgerichts Oldenburg jetzt aber die Unterhaltsverpflichtung einer erwachsenen Tochter verneint. Mehr lesen

Sozialamt will Pflegekosten zurück: BGH stärkt Rechte der unverheirateten Kinder

RA Thorsten Siefarth - LogoDas Sozialamt sprang mit monatlich 1000 Euro zur Finanzierung der Pflegekosten ein. Vom Sohn des Pflegebedürftigen wollte es ein Teil der Kosten wiederhaben, 271 Euro monatlich. Das Amt hatte bei der Berechnung seines „bereinigten Einkommens“ jedoch nur sein Kind berücksichtigt, nicht hingegen die Lebenspartnerin. Der Sohn des Pflegebedürftigen sei eben nicht verheiratet. Der Fall ging hoch bis zum Bundesgerichtshof. Und der hat gestern erstmals entschieden, dass auch ein unverheirateter Partner gegenüber dem anderen Versorgungsansprüche haben kann (Az. XII ZB 693/14). Insbesondere wenn der Partner nicht arbeitet, weil er sich um die Kinder kümmert. Diese wechselseitigen Ansprüche müssen bei der Berechnung durch das Sozialamt berücksichtigt werden. Das Oberlandesgericht Nürnberg muss den Fall nun neu verhandeln und entscheiden.