In der Pflege Tätige erleben es sehr oft, dass die Pflegebedürftigen von ihren Familienangehörigen nur noch selten besucht werden. Dazu wollte ein Mann aus dem Hessischen seine zwei Enkel durch eine Klausel im Testament „motivieren“: Wenn sie ihn mindestens sechs Mal im Jahr besuchen, dann würden sie jeweils 25 Prozent des Erbes bekommen. Die Enkel wussten von der Klausel, hielten sich aber nicht daran. Dennoch bekommen sie ihren Erbteil (einen Geldbetrag im oberen fünfstelligen Bereich), entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Beschluss vom 5. Februar 2019, Az. 20 W 98/18). Die Klausel sei sittenwidrig. Grundsätzlich sei zwar nichts gegen den Wunsch einzuwenden, seine Enkelkinder in regelmäßigen Abständen zu sehen. Allerdings nicht indem man Druck ausübe, um etwas zu erreichen, das regelmäßig eine innere, freie Überzeugung voraussetze. Interessant: Die Klausel war damit vom Tisch. Doch wie die Lücke füllen? Das Gericht entscheidet: Hätte der Erblasser gewusst, dass die von ihm testierte Besuchsbedingung unwirksam wäre, dann hätte er seine beiden Enkelkinder trotzdem als Miterben eingesetzt. Dafür spreche gerade die von ihm gewünschte enge Bindung zu den Enkeln. Also bekommen die Enkel ihren Erbteil. Ob das wirklich der mutmaßliche Wille des Großvaters war?