Wohn- und Betreuungsvertrag: Verbraucher muss erkennen können, was auf ihn zukommt!

RA Thorsten Siefarth - LogoWohn- und Betreuungsverträge sind nicht immer ganz leicht zu verstehen. Insbesondere wenn es um die Aufteilung des Entgelts in dessen Bestandteile geht. Und darum, was der Pflegebedürftige selbst bezahlen muss und was die Kasse. Der Bundesgerichtshof hat nun in einem Fall aus Berlin entschieden, dass eine Einrichtung für Kurzzeit- und Verhinderungspflege alles richtig gemacht hatte (Urteil vom 7.2.2019, Az. III ZR 38/18). Deswegen wurde das Urteil des Landgerichts aufgehoben und der Beklagte zur Zahlung des Entgelts verurteilt. Entscheidend: Der Verbraucher konnte erkennen, was „auf ihn zukommt“.

50.000 Euro Nachzahlung für „Praktikantin“

RA Thorsten Siefarth - LogoFünfeinhalb Jahre lang hat eine „Praktikantin“ bei einem Arbeitgeber gearbeitet. Für 300 Euro monatlich, was einen Stundenlohn von 1,62 Euro ergibt. Das Landesarbeitsgericht München hat entschieden, dass dieser Lohn sittenwidrig sei (Urteil vom 13.6.2016, Az. 3 Sa 23/16). Begründung: In dem Praktikumsvertrag wurden die für ein Arbeitsverhältnis typischen Rechte und Pflichten geregelt. Eine Ausbildung fand faktisch nicht statt. Außerdem war die Tätigkeit nach wenigen Monaten genauso vollwertig wie die vergleichbarer Mitarbeiter. Der Arbeitgeber muss nun den Mindestlohn in Höhe 8,50 Euro pro Stunde nachzahlen, das ergibt ca. 50.000 Euro.

Heimvertrag: Einseitige Entgelterhöhungen nun doch zulässig?

RA Thorsten Siefarth - LogoDie Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen (BIVA) weist hier auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13.8.2015 hin (Az. I-6 U 182/14). Die Richter haben entschieden, dass das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz nicht verbiete, eine Entgelt- und Vergütungsveränderung durch einseitige Erklärung herbeizuführen. Die Richter begründen dies vor allem damit, dass das Entgelt in Wohn- und Betreuungseinrichtungen nicht frei verhandelbar sei. Das gelte jedenfalls dann, wenn der Bewohner Leistungen der Pflegeversicherung oder des Sozialhilfeträgers erhält. Dann vereinbaren nämlich die Kostenträger für die Pflegebedürftigen im Rahmen von Pflegesatzverhandlungen das Entgelt mit den Einrichtungen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Nun muss der Bundesgerichtshof entscheiden.

Hoffnung auf Erbschaft zerbricht: Muss Erblasser nun Lohn zahlen?

RA Thorsten Siefarth - LogoDie Beklagte, eine 1924 geborene Dame, hatte im November 2010 ein Testament erstellt. Darin hat sie ihren Neffen und dessen Ehefrau als Erben eingesetzt. Dieses Testament zerriss sie aber im Oktober 2013 bei einem Streit über die Erteilung einer Vollmacht. Daraufhin verlangte die Ehefrau des Neffen von der Beklagten die Vergütung von insgesamt 345 Stunden mit einem Stundensatz von 15 Euro. Ihre Forderung hatte sie auf einem Karopapier handschriftlich zusammengestellt. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat die Klage jedoch in zweiter Instanz abgewiesen. Mehr lesen