Wenn Arbeitnehmer sich in einer Maßnahme der medizinischen Vor- und Nachsorge befinden, haben sie Anspruch auf Entgeltfortzahlung – wie im Krankheitsfall. Voraussetzung ist jedoch, dass ein Träger der Sozialversicherung, zum Beispiel die Krankenkasse, die Maßnahme bewilligt hat und dass diese medizinisch notwendig ist. Das hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen nun zweitinstanzlich bestätigt (Urteil vom 27.3.2015, Az. 10 Sa 1005/14).
In dem konkreten Fall konnte die Klägerin dies für ihre dreiwöchige Kur auf Langeoog jedoch nicht nachweisen. Weder aus dem Schreiben der Krankenkasse noch aus den ärztlichen Bescheinigungen ging hervor, dass die Kurmaßnahme dazu diente, eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen oder eine sonst drohende Krankheit zu verhüten oder deren Verschlimmerung zu vermeiden. Dass sich die Krankenkasse immerhin an den Kosten der Kuranwendungen und an weiteren Kosten wie Unterkunft, Verpflegung und Kurtaxe beteiligt hatte, erachteten die Richter nicht als ausreichend.
Quelle: Pressemitteilung vom 31.3.2015 auf niedersachsen.de