Krankenhäuser müssen Patienten im Rahmen des Entlassmanagements auf eine möglicherweise eintretende Pflegebedürftigkeit hinweisen. Ebenso auf Leistungen wie Pflegegeld. Wenn Krankenhäuser diese Informations- oder Beratungspflicht verletzen, dann haftet die Pflegekasse (!) dafür. Der Fehler des Krankenhauses wird also der Pflegekasse zugerechnet. Patienten können dann von der Kasse verlangen, so gestellt zu werden, als wenn sie richtig beraten worden wären (sozialrechtlicher Herstellungsanspruch). Patienten erhalten dann rückwirkend Leistungen. In dem zugrundliegenden Fall musste Pflegegeld ab Juli 2013 bezahlt werden. Das ergibt sich aus einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 17. Juni 2021 (Az. B 3 P 5/19 R). Mehr Infos gibt es im Terminsbericht des Bundessozialgerichts.
Entlassmanagement
Auch Reha-Einrichtungen müssen sich jetzt um pflegerische Anschlussversorgung kümmern
Bislang waren allein Krankenhäuser verpflichtet, ihre Patienten geordnet zu entlassen. Sie mussten sich insbesondere um die pflegerische Anschlussversorgung kümmern. Zu einem solchen Entlassmanagement sind nun auch die Rehabilitiationseinrichtungen verpflichtet. Nach einem langen Verhandlungsprozess wurde ein entsprechener Vertrag verabschiedet. Danach sind nunmehr auch Ärzte in Rehaeinrichtungen berechtigt, insbesondere Arzneimittel, Heilmittel und Hilfsmittel zu verordnen. Entlassungsberichte werden standardisiert. Ziel ist aber vor allem die lückenlose medizinische beziehungsweise pflegerische Versorgung von Rehabilitanden. Der Vertrag tritt zum 1. Februar in Kraft. Es gibt aber eine Übergangsphase für die Reha-Einrichtungen von sechs Monaten.
Rahmenvertrag zum Entlassmanagement tritt zum 1. Oktober in Kraft
Nach einigen Querelen tritt der Rahmenvertrag Entlassmanagement zum 1. Oktober 2017 in Kraft. Durch die Vereinbarung soll sichergestellt werden, dass die erforderliche Anschlussversorgung an einen Krankenhausaufenthalt ermittelt wird und die notwendigen Anschlussmaßnahmen frühzeitig eingeleitet werden. Der weiterbehandelnde Arzt bzw. die weiterversorgende Einrichtung müssen rechtzeitig informiert werden. Durch den Rahmenvertrag soll die nahtlose Versorgung für einen Zeitraum von bis zu sieben Tagen garantiert werden. Wichtige Neuerung: Das Entlassrezept. Es soll dem Patienten ermöglichen, sofort seine Anschlussmedikation zu bekommen, ohne zuvor einen niedergelassenen Arzt aufsuchen zu müssen. Weitere Infos gibt es beim GKV-Spitzenverband.
Endlich: Rahmenvertrag Entlassmanagement tritt zum 1. Oktober in Kraft
Mit dem Versorgungsstärkungsgesetz wurden verschiedene Organisationen beauftragt, einen Rahmenvertrag über das Entlassmanagement zu schließen. Darin geht es um die Versorgung der Patienten im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt. Es kam jedoch nicht zu der bis zum 31.12.2015 geforderten Einigung. Daraufhin musste das Bundesschiedsamt entscheiden, dann wurden auch noch die Gerichte bemüht. Allerdings haben sich die Vertragspartner zwischenzeitlich auf eine Änderungsvereinbarung verständigt (Stand 6.6.2017). Der Rahmenvertrag Entlassmanagement tritt mit den entsprechenden Änderungen zum 1.10.2017 in Kraft. Sämtliche Dokumente können beim GKV-Spitzenverband heruntergelagen werden.