Entschädigung
Neulich vor dem Sozialgericht: Mann erhebt 138 Klagen gleichzeitig!
Legal Tribune Online berichtet von einem Strafgefangenen, der vor den Sozialgerichten im Laufe der Zeit mehr als 2.000 Verfahren bestritten hat. Die Gerichte hätten dessen Anträge meist über Jahre liegen lassen und dann ohne Begründung abgewiesen. In 138 Fällen will der Mann nun eine Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer in Höhe von jeweils 1.200 Euro, insgesamt also 165.500 Euro.
Sämtliche 138 Klagen wies das Landessozialgericht Baden-Württemberg jedoch ab. Eine Revision wurde nicht zugelassen. Darüber hat sich der Kläger beim Bundessozialgericht beschwert. Und das hat dem am Donnerstag stattgegeben!
Das Landessozialgericht habe den Anspruch auf rechtliches Gehör des Klägers verletzt. Zwar läge beim Kläger laut Gutachten eine „verfestigte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und querulatorischen Zügen“ vor, aber er sei prozessfähig. Er habe sein Anliegen nicht „völlig wirr“ vorgetragen und die Zahlung der Entschädigung auch wirklich erreichen wollen.
Das Landessozialgericht hätte die Entschädigungsklagen also nicht einfach als als „offensichtlich haltlos“ ablehnen und aus dem Prozessregister austragen dürfen. Es muss die Entschädigungsklagen nun erneut prüfen. Womöglich kann es diese aber „abbiegen“, indem es vom Kläger einen Gerichtskostenvorschuss verlangt – 213 Euro für jedes der 138 Verfahren.
Pflegekraft als Zeugin vor Gericht: Entschädigung für Ersatzpflegekraft ist möglich
Muss ein Pflegebedürftiger eine Ersatzpflegekraft beschaffen, weil die eigentliche Pflegekraft vor Gericht als Zeugin aussagen muss, so kann man dafür eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) verlangen. Voraussetzung dazu ist allerdings, dass der Pflegebedürftige selbst vor Gericht erschienen ist. Das hat das Bayerische Landessozialgericht entschieden (Beschluss vom 21.1.2015, Az. L 15 SF 296/14).
Gerichtsverfahren dauert zu lang: Auch Pflegeheim kann Entschädigung verlangen!
Ein Pflegeheimbetreiber aus Sachsen-Anhalt stritt jahrelang vor Gericht um erhöhte Vergütungen. Nach § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes kann bei unangemessen langer Verfahrensdauer eine Entschädigung verlangt werden. Ist nur ein immaterieller Schaden entstanden, so werden dafür grds. 1200 Euro pro Verzögerungsjahr fällig. Das Bundessozialgericht hat nun entschieden (Beschluss vom 12.2.2015, Az. B 10 ÜG 1/13 R): Einen solchen Anspruch kann auch eine juristische Person (hier Träger des Pflegeheims) geltend machen. Das hatte das Land Sachsen-Anhalt bestritten und den Anspruch abgelehnt. Nun muss aber vom Landessozialgericht Sachsen-Anhalt erst noch ermittelt werden, ob das Verfahren wirklich unangmessen lange gedauert hat.