Landespflegegeld ist nicht vererbbar

„Der Anspruch auf Landespflegegeld ist nicht (…) vererblich.“ So steht es in Artikel 2 Absatz 4 des Bayerischen Landespflegegeldgesetzes. Und trotzdem kommt es bei der Frage der Vererbbarkeit des Landespflegegeldes immer wieder zu Verwirrungen.

Grund dafür ist ein Urteil des Sozialgerichts München aus dem vergangenen Jahr. Auch ich habe hier darüber berichtet. Darin wurde die sogenannte Sonderrechtsnachfolge beim Landespflegegeld anerkannt. Nahe Angehörige wie zum Beispiel Ehegatten oder Kinder, die mit dem Pflegebedürftigen in einem Haushalt gelebt haben oder von ihm wirtschaftlich unterhalten wurden, können als sogenannte Sonderrechtsnachfolger das Landespflegegeld erben. Das Problem: Dieses oft zitierte Urteil ist nie rechtskräftig geworden.

Vor dem Landessozialgericht wurde nun in einem aktuellen Fall erneut über die Sonderrechtsnachfolge verhandelt. Das Gericht wies die Klägerin während der Verhandlung darauf hin, dass sie als Angehörige das Landespflegegeld nicht erben könne. Daraufhin nahm die Klägerin ihre Klage zurück. Fazit: Das Landespflegegeld ist wegen seines „höchstpersönlichen Charakters“ nicht vererblich – auch nicht im Wege der Sonderrechtsnachfolge.

Bayern: Landespflegegeld kommt auch noch dem Tod eines Pflegebedürftigen infrage

In bestimmten Konstellationen konnte das bayerische Landespflegegeld nicht mehr ausbezahlt werden, wenn der Pflegebedürftige verstorben ist. Dagegen steht aber nun ein aktuelles Urteil des Sozialgerichts München vom 5. Mai 2021. Damit dürften viele Bescheide rechtswidrig sein. Die Sicht der Behörde: Stirbt ein Pflegebedürftiger nach der Fälligkeit des Landespflegegeldes aber vor dessen Auszahlung, so kann der Anspruch nicht vererbt werden. Dem widerspricht das Urteil des Sozialgerichts: Wenn bestimmte nahe Angehörige mit dem Pflegebedürftigen im Zeitpunkt des Todes mit diesem in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben, dann gelten sie als sogenannte „Sonderrechtsnachfolger“. Auf die Erbenstellung kommt es gar nicht an. In diesem Fall muss das Landespflegegeld an diese Personen ausbezahlt werden. Das gilt auch dann, wenn ein naher Angehöriger von dem verstorbenen Pflegebedürftigen wesentlich unterhalten worden ist. Wenn also bspw. ein Ehepartner noch zu Hause lebt, der andere (unterhaltsverpflichtete) aber in einem Pflegeheim versorgt wird. Mehr Infos gibt es hier. Das Urteil gibt es hier (im Volltext).

Update (25.03.2022): Bayerisches Landessozialgericht weist darauf hin: Landespflegegeld ist nicht vererbbar.

Pflegeheim muss Erbschafts- und Körperschaftssteuer zahlen

RA Thorsten Siefarth - LogoEin als GmbH organisiertes Pflegeheim hatte eine Erbschaft über etwas mehr als 1 Million Euro erhalten. Die Heimaufsicht hatte dazu eine Ausnahmegenehmigung erteilt. In puncto Steuern hat der Bundesfinanzhof entschieden (Urteil vom 6.12.2016, Az. I R 50/16), dass die Pflegeeinrichtung zum einen Erbschaftssteuer zahlen muss. Da das Erbe jedoch auch eine Betriebseinnahme darstellt, muss das Pflegeheim ebenso Körperschaftssteuer zahlen. Die Doppelbesteuerung sei rechtmäßig.

Pflege von Angehörigen kann Erbansprüche bringen

RA Thorsten Siefarth - LogoKinder oder Enkel, die ihre Eltern bzw. Großeltern gepflegt haben, können mehr erben als andere Verwandte. Das gilt auch dann, wenn sie neben ihrem Job gepflegt haben. Nach § 2057a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) besteht nämlich eine Pflicht zu einem finanziellen Ausgleich, wenn ein „Abkömmling“ den Verstorbenen „während längerer Zeit gepflegt hat“. Darauf weist biallo.de (Rolf Winkel), ein Verbraucherportal für private Finanzen, in einem aktuellen Beitrag hin. Der Autor erläutert die gesetzliche Regelung und gibt Tipps für die Umsetzung.