Nach § 14 Sozialgesetzbuch I (SGB I) hat jeder Anspruch auf eine korrekte Beratung durch die Sozialbehörden. Machen diese Fehler, dann hat der falsch Beratene womöglich einen Schadensersatzanspruch. Genau diesen hat der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Fall einem schwerbehinderten Mann zugesprochen (2.8.2018, Az. III ZR 466/16). Dessen Mutter (und Betreuerin) hatte für ihren Sohn beim Sozialhilfeträger im Jahr 2004 Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beantragt. Ungefähr sieben Jahre später erfuhr sie, dass sie auch Erwerbsminderungsrente hätte beantragen können. Die obersten Bundesrichter urteilen: Das war für die Behörde schon 2004 erkennbar. Deswegen muss sie für den Beratungsfehler nach § 839 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geradestehen.