Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden (13. September 2022, Az. 1 ABR 22/21): Der Arbeitgeber ist nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann. Es wird nun wild über die Konsequenzen diskutiert. So viel kann man schon jetzt sagen: Arbeitgeber sollten (noch) nicht tätig werden. Denn selbst wenn ein Verstoß gegen das ArbSchG vorliegt, so gibt es bislang keine Sanktionen. Man kann also erst einmal abwarten, was sich aus der Entscheidungsbegründung ergibt. Erst dann dürften die Anforderungen an die Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung klarer sein. Und schließlich wird auch der Gesetzgeber tätig werden. Doch das ist bislang noch nicht erfolgt. Obwohl eine Neuregelung schon seit dem Stechuhr-Urteil des EuGH vom 14. Mai 2019 (Az. C 55/18) in Planung ist.
EuGH
Europäischer Gerichtshof: Umfassende Erfassung der Arbeitszeit notwendig
Für Arbeitnehmer kann es schwierig bis unmöglich sein, bei Überstunden, Mehrarbeit, Pausen und Ruhezeiten ihre Ansprüche durchzusetzen. Unter anderem auch deswegen, weil es keine Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit gibt. Das verstößt aber gegen die europäische Arbeitszeitrichtlinie, wie gestern der Europäische Gerichtshof entschieden hat (Urteil in der Rechtssache C-55/18 Federación de Servicios de Comisiones Obreras (CCOO) / Deutsche Bank SAE ). In seiner Entscheidung hat er den Mitgliedstaaten aufgegeben, die gesetzlichen Regelungen zu ändern. Auch in Deutschland müssen Arbeitgeber verpflichtet werden, ein objektives, verlässliches und zugängliches System zur Messung der täglichen Arbeitszeit einzurichten. Eine Frist hat der EuGH nicht gesetzt.
Europäischer Gerichtshof: Kasse darf Kosten für Off-Label-Use eines Arzneimittels übernehmen
Wird ein Arzneimittel außerhalb des durch die Arzneimittelbehörden zugelassenen Gebrauchs hinaus genutzt, so spricht man von Off-Label-Use. Vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) ging es um Avastin. Dieses Arzneimittel ist ein Zytostatikum und wird vor allem bei der Krebsbehandlung eingesetzt. Konkret ging es aber um die Behandlung einer altersbedingten Makuladegeneration (Netzhautschaden). Der EuGH hat dazu entschieden (Urteil vom 21.11.2018, Az. C-29/17): Ein nationales Krankenversicherungssystem darf die Kosten von Arzneimitteln zum Off-Label-Use übernehmen. Allerdings muss das Arzneimittel weiterhin mit dem EU-Arzneimittelrecht in Einklang stehen. Mehr lesen
Europäischer Gerichtshof: Urlaub verfällt nicht einfach!
Es ging um zwei Kläger, deren Arbeitsverhältnis zu einem festen Termin geendet hatte. Da sie ihren Urlaub aber nicht vollständig genommen hatten, wollten sie den Resturlaub in Geld ausbezahlt haben. Zu Recht, wie es der Europäische Gerichtshof entschieden hat (Urteile vom 6.11.2018, Az. C-619/16 und C-684/16). Den Anspruch auf Urlaub (oder eine finanzielle Abgeltung) könne ein Arbeitnehmer nicht so einfach verlieren. Selbst wenn er keinen Urlaubsantrag gestellt habe, behalte er seinen Anspruch auf Urlaub. Das gilt allerdings nicht, wenn der Arbeitgeber die Mitarbeiter genau darüber informiert hat, dass der Anspruch verloren gehen kann. Und wenn der Arbeitnehmer auch faktisch die Möglichkeit hat, seinen Urlaub zu nehmen. Arbeitgeber müssen zukünftig also unter Beweis stellen können, dass sie ihre Mitarbeiter entsprechend aufgeklärt haben. In weiteren Urteilen vom gleichen Tag stellte das Gericht fest: Beim Tod eines Arbeitnehmers können sogar die Erben eine finanzielle Abgeltung für nicht genommenen Urlaub verlangen (Az. C-569/16 und C-570/16).