Wer in allen Angelegenheiten unter Betreuung steht, der war bislang von der Wahl zum Bundestag ausgeschlossen (Totalbetreuung). Am 29. Januar 2019 hatte das Bundesverfassungsgericht die entsprechende Regelung im Bundeswahlgesetz für rechtswidrig erklärt. Nun hat es gestern Abend per einstweiligem Rechtsschutz entschieden, dass diese Betreuten bereits bei der Europawahl am 25. Mai 2019 mitmachen dürfen (Az. 2 BvQ 22/19). Die Betroffenen müssen dazu einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen. Übrigens: Eine derart schnelle Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist äußerst selten!
Europawahl
Auch demenziell Erkrankte dürfen wählen!
Am Sonntag ist Europawahl. An dieser dürfen auch demenziell Erkrankte teilnehmen. Das deutsche Recht kennt grundsätzlich keinen Ausschluss des Wahlrechts für den Fall, dass jemand geistig abbaut. Denn es wäre schwer, eine Grenze zu ziehen. Allerdings verliert man sein Wahlrecht, wenn man als Betreuter unter Totalbetreuung steht, d. h. wenn für alle Aufgabenkreise eine Betreuung angeordnet wurde (§ 13 Nr. 2 BWahlG). Einen Diskussionsbeitrag zu diesem Thema gibt es in der FAZ.