Bislang durfte der Lohn in der Pflege bis zum 15. des Folgemonats ausbezahlt werden. Seit Mai 2021 muss das spätestens bis zum Ende des laufenden (!) Monats geschehen sein. Die Details dazu stehen in § 3 der 4. Pflegearbeitsbedingungenverordnung.
Fälligkeit
Urteil: Pflegegeld gibt es nicht vor dem Monatsersten
Das Bundessozialgericht hat dereinst entschieden, dass das Pflegegeld grundsätzlich am Monatsersten fällig wird. Was aber, wenn dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt? Dann verzögert sich die Auszahlung womöglich. Das wollte ein Kläger nicht hinnehmen: Er klagte vor dem Sozialgericht Gießen. Das Pflegegeld müsse in diesem Fall bereits vorher ausbezahlt werden. Doch das Gericht sah das anders (Gerichtsbescheid vom 12.10.2018, Az. S 7 P 23/18): Der fristgerechte Überweisungsauftrag am Monatsersten und nicht der Eintritt des Leistungserfolges (also die Ankunft des Geldes beim Empfänger) sei entscheidend. Es komme weder auf die Abbuchung vom Konto bei der Pflegekasse noch auf die Gutschrift auf dem Konto des Versicherten an. Die Pflegekasse genüge ihrer Zahlungsverpflichtung, wenn sie das Pflegegeld am Ersten eines Kalendermonats anweise.