Es kommt immer wieder vor, dass die Kassen Leistungen der Pflegeunternehmen nicht oder nicht pünktlich bezahlen. Dann können die Pflegeunternehmen durchaus Zinsen verlangen. In einem jetzt bekannt gewordenen Fall ist das einem Pflegedienst aber nicht gelungen (Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 15.7.2016, Az. S 34 KR 1232/12). Der damalige Vertrag über häusliche Krankenpflege in Nordrhein-Westfalen sah vor, dass der Abrechnung an die Kasse die Original-Genehmigung beizulegen war. Weil das aber nicht geschah, war der Anspruch nicht fällig und es fielen damit keine Verzugszinsen an. Selbst wenn die Kasse die Rechnungen bezahlt.