In einer Klinik ging die Zahnprothese eines Mannes verloren. Eine neue wurde nicht angefertigt. Die Erben des mittlerweile verstorbenen Mannes wollten den Zeitwert der Prothese ersetzt haben. Das Landgericht Osnabrück lehnte jedoch ab (Urteil vom 10.12.2018, Az. 7 O 1610/18). Begründung: Besteht mit einer Klinik ein Verwahrvertrag, dann muss diese zwar grundsätzlich dafür einstehen, wenn der Gegenstand verloren geht. Bei einer Zahnprothese geht es aber weniger um den materiellen Wert, sondern mehr um deren Nutzen. Vor allem das bessere Sprechen und Kauen. In diesen Fällen kann man aber Schadensersatz nur dann verlangen, wenn tatsächlich eine neue Prothese angegertigt wird. Auch der bei einem Unfall Verletzte könne nur dann Heilbehandlungskosten verlangen, wenn er sich tatsächlich behandeln lasse, so das Gericht. Nicht aber, wenn er eine Behandlung ablehne und nur „fiktiv“ solche Kosten geltend mache.