Ein Arbeitgeber übernahm die Fortbildungskosten für einen Mitarbeiter. Das Finanzamt war der Ansicht, das sei ein Werbungskostenersatz. Die Beträge würden steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen. Doch das Finanzgericht Münster entschied anders (Urteil vom 09.08.2016, Az. 13 K 3218/13 L): Wenn das Eigeninteresse des Arbeitgebers überwiege, dann stelle die Zahlung keine Entlohnung dar. Im Pflegebereich dürfte dies bei organisatorischen Fortbildungen erfüllt sein. Bei einer fachlichen Fortbildung könnte das Eigeninteresse des Arbeitgebers darin liegen, dass er erweiterte Möglichkeiten zur Delegation hat. Im Einzelfall kommt es also auf die näheren Umstände an.
Finanzgericht Münster
Selbst erbrachte Pflegeleistungen sind keine außergewöhnliche Belastung
Die klagende Tochter, eine Ärztin, versorgte ihren pflegebedürftigen Vater (Pflegestufe II) selbst. Die von ihrer erbrachten Leistungen berechnete sie bei einem Stundenlohn von 29,84 Euro zu ca. 54.000 Euro. Diesen Betrag wollte sie von dem zu versteuernden Einkommen nach § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) als außergewöhnliche Belastung abziehen.
Das Finanzgericht Münster hat jedoch entschieden, dass dies nicht möglich ist (Urteil vom 15.4.2015, Az. 11 K 1276/13 E). Es erkannte lediglich den Pflegepauschbetrag (§ 33b Abs. 6 EStG) in Höhe von 924 Euro an. Hauptargument der Richter: Der Gesetzeswortlaut erfasse nur „Aufwendungen“, also insbesondere Geldausgaben oder die Zuwendungen von Sachwerten. Unentgeltlich erbrachte eigene Arbeitsleistungen fallen nicht unter den Begriff der außergewöhnlichen Belastung.