Ich bespreche ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts. Der Fall: Eine Altenpflegerin in einer Reha-Einrichtung hatte eine Fortbildung zum „Fachtherapeut Wunde ICW“ gemacht. Sie beendete diese, hatte aber wenige Tage zuvor gekündigt. Daraufhin wollte der Arbeitgeber die Fortbildungskosten (zum Teil) zurückhaben. Zu Recht? Den Podcast gibt es überall, wo es Podcasts gibt, z.B. bei Spotify oder itunes. Die aktuelle Podcastfolge gibt es auch hier auf meiner Webseite.
Fortbildung
Artikel des Monats: Rückforderung von Lehrgangskosten
Gerade in Pflegeunternehmen wird die Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiter sehr groß geschrieben. Dabei haben Arbeitgeber ein verständliches Interesse: Sie wollen den Mitarbeiter – zumindest für eine gewisse Zeit – an Ihr Pflegeunternehmen binden. Das gelingt recht gut mit Rückzahlungsvereinbarungen. Doch ein Urteil des Arbeitsgerichts Ulm engt den Spielraum der Arbeitgeber bei der Gestaltung deutlich ein. In meinem Artikel des Monats (pdf, 0,1 MB) erläutere ich, worauf bei Rückzahlungsvereinbarungen zu achten ist. Der Artikel stammt aus dem Infobrief „Rechtssicher pflegen und führen aktuell“ – und ist kostenlos! Herzlichen Dank an die WEKA Media GmbH & Co. KG für die Genehmigung der Veröffentlichung.
Urteil zu Weiterbildung: Arbeitnehmer muss Lehrgangskosten nicht zurückzahlen
Ein höchst interessantes Urteil des Arbeitsgerichts Ulm vom 8.5.2017 (Az. 4 Ca 486/16). In einer Weiterbildungsvereinbarung stand geschrieben, dass der Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber übernommenen Kosten unter bestimmten Voraussetzungen zurückzahlen muss. Das Gericht urteilt jedoch: Wenn eine solche Regelungen den Arbeitnehmer zur Rückzahlung auch dann verpflichtet, wenn aus krankheitsbedingten Gründen die ausbildungsgemäße Beschäftigung nicht (mehr) möglich ist, dann benachteiligt das den Arbeitnehmer unangemessen. Somit ist eine solche Rückzahlungsklausel unwirksam. Nach diesem Urteil müssten Rückzahlungsvereinbarungen zukünftig ausdrücklich ausschließen, dass der Arbeitnehmer bei krankheitsbedingter Kündigung zur Rückzahlung der Kosten verpflichtet ist. Nicht bekannt ist zurzeit, ob die Entscheidung aus Ulm rechtskräftig ist.
Urteil: Fortbildungskosten sind kein Arbeitslohn
Ein Arbeitgeber übernahm die Fortbildungskosten für einen Mitarbeiter. Das Finanzamt war der Ansicht, das sei ein Werbungskostenersatz. Die Beträge würden steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen. Doch das Finanzgericht Münster entschied anders (Urteil vom 09.08.2016, Az. 13 K 3218/13 L): Wenn das Eigeninteresse des Arbeitgebers überwiege, dann stelle die Zahlung keine Entlohnung dar. Im Pflegebereich dürfte dies bei organisatorischen Fortbildungen erfüllt sein. Bei einer fachlichen Fortbildung könnte das Eigeninteresse des Arbeitgebers darin liegen, dass er erweiterte Möglichkeiten zur Delegation hat. Im Einzelfall kommt es also auf die näheren Umstände an.