Erst vor dem Bundesarbeitsgericht bekam eine Arbeitnehmerin Recht: Der Arbeitgeber kann sich nicht auf einen Freiwilligkeitsvorbehalt berufen. Er muss nun das Weihnachtsgratifikation in Höhe eine Bruttomonatsgehalts nachzahlen. Mehr lesen
Rechtssicherheit rund um das Pflegerecht
Erst vor dem Bundesarbeitsgericht bekam eine Arbeitnehmerin Recht: Der Arbeitgeber kann sich nicht auf einen Freiwilligkeitsvorbehalt berufen. Er muss nun das Weihnachtsgratifikation in Höhe eine Bruttomonatsgehalts nachzahlen. Mehr lesen