Eine Pflegekraft, die gegen die während der Corona-Pandemie gegen die Impfnachweispflicht verstoßen hatte, durfte keine Gehaltsnachzahlung verlangen. Und auch keinen Urlaub. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Begründet wurde das mit dem Bewohnerschutz. Allerdings hatte die Pflegekraft einen Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte. Denn: Die Impfung sei eine höchst persönliche Angelegenheit, die Pflegekraft könne dazu nicht verpflichtet werden. Urteil des BAG vom 19. Juni 2024, Az. 5 AZR 167/23 und 5 AZR 192/23.