In erster Instanz hatte die Pflegekraft noch Erfolg, nicht mehr jedoch im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Beschluss vom 5. April 2022, Az. 1 S 645/22). Es ging um einen Genesungsnachweis bis Mai 2022. Der Zeitraum für den Genesenenstatus wurde durch eine neue Verordnung der Bundesregierung jedoch auf 90 Tage verkürzt. Dagegen beantragte die Krankenschwester einstweiligen Rechtsschutz. Das Gericht hielt diesen aber sowohl nach der alten wie auch nach der neuen Rechtslage für unzulässig. Darüber hinaus auch für unbegründet. Denn für einstweiligen Rechtsschutz müsse ein Antragsteller Eilbedürftigkeit vortragen. Doch die Krankenschwester habe mögliche schwere und irreversible Nachteile durch ihren Mitte Mai ohnehin auslaufenden Genesenenstatus nicht glaubhaft machen können. Mehr Infos in der Pressemitteilung des Gerichts.