Es geht um einen Rollstuhl mit Motorantrieb. Wir hatten in der ersten Instanz vor dem Sozialgericht München gewonnen. Die Techniker Krankenkasse (TKK) legte Berufung ein. Also findet gestern eine Verhandlung vor dem Bayerischen Landessozialgericht statt. Eine dreiviertel Stunde lang wird ein Vergleich ausgelotet. Der kommt letztlich jedoch nicht zustande. Also soll die Vertreterin der TKK ihren Antrag formulieren. Sie stammelt etwas, das allenfalls als Rechtsauffassung durchgehen könnte. Ihr wird Gelegenheit gegeben, ihren Vorgesetzten per Telefon einzuschalten. Aber auch das hilft nichts: Was nach mehreren Anläufen formuliert wird, ist unzulässig. Die Berufung der TKK wird deswegen abgewiesen! Schlicht, weil die Kassenvertreterin einen simplen Antrag nicht formuliert kann. Unfassbar. Nach dem Urteil gibt es vom Vorsitzenden ein Donnerwetter, das sich gewaschen hat: „Eine Missachtung des Gerichts!“, „Eine Schande für die Versichertengemeinschaft!“. Von einer Verhängung der angedrohten Missbrauchsgebühr wird zwar abgesehen. Aber das Wort „Schande“ – es fällt etliche Male – klingt noch jetzt in meinen Ohren …
Gerichtsverhandlung
Bundesverfassungsgericht: Kein Online-Chat mit dem Sozialgericht
Ein Mann wollte unbedingt per Online-Chat an einer Verhandlung vor einem Landessozialgericht teilnehmen. Das hatten die Richter ihm aber verwehrt. Daraufhin hat der Mann eine Verfassungsbeschwerde erhoben. Begründung: Das Grundgesetz verbiete eine Benachteiligung wegen seiner Behinderung. Das Bundesverfassungsgericht sah das jedoch anders.
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