Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung
Positionspapier: Medizinische Begleitung des „Sterbefastens“ ist nicht strafbar
Umstritten ist, ob die medizinische Begleitung des „Sterbefastens“ rechtswidrig ist. Zum einen könnte es sich um unterlassene Hilfeleistung handeln. Insbesondere wenn der Patient gegen Ende das Bewusstsein verliert. Außerdem machen Mediziner und Pflegekräfte sich womöglich strafbar, wegen geschäftsmäßiger Förderung der Selbsttötung (§ 217 StGB). In einem aktuellen Papier positioniert sich die Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin: Der freiwillige Verzicht auf Essen und Trinken (FVET) sei ein Akt der Selbstbestimmung des Patienten. Deswegen liege keine (medizinische) Begleitung einer Selbsttötung vor. Strafbar sei die Assistenz deswegen nicht. Mehr lesen
Erste Verfassungsbeschwerden gegen „Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung“ abgelehnt
Dreizehn Verfassungsbeschwerden richten sich gegen den neuen § 217 Strafgesetzbuch. Seit Dezember 2015 verbietet er die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung. Nun wurden die ersten zwei Beschwerden abgewiesen. Aber nur aus formalen Gründen: Die Klage einer Gruppe (überwiegend Mediziner) war den Richtern nicht ausreichend begründet. Einem Einzelkläger fehlte es an der direkten Betroffenheit (Beschluss vom 20.7.2017, Az. 2 BvR 2492/16, Beschluss vom 20.7.2017, Az. 2 BvR 2507/16).