Stellen Sie sich vor, ein Pflegeunternehmen würde unter der Überschrift „Männer an die Macht“ gezielt nach männlichen Pflegekräften suchen. Das wäre doch eine Diskriminierung von Frauen!? Stimmt, sagt das Landesarbeitsgericht Köln in einer aktuellen Pressemitteilung unter Hinweis auf ein Urteil vom 18.5.2017 (Az. 7 Sa 913/16). Ein Autohaus hatte mit „Frauen an die Macht“ gezielt nach weiblichen Mitarbeiterinnen gesucht. Das Gericht hat die daraufhin erfolgte Klage eines männlichen Bewerbers jedoch abgewiesen. Begründung: Die Benachteiligung war ausnahmsweise gerechtfertigt, da das Autohaus in seinem gesamten Verkaufs- und Servicebereich bislang nur Männer beschäftigt hatte. Diesem Zustand wollte der Arbeitgeber ein Ende bereiten. Das sei von § 8 AGG gedeckt. Für Pflegeunternehmen bedeutet das: Eine gezielte Suche nach Männern ist zwar diskriminierend, kann aber ausnahmsweise gerechtfertigt sein.