Am Grab ist nicht selten „Schluss mit lustig“. Und so kam es, dass sich auf der Halbinsel Rügen ein Cousin und eine Cousine über die Grabpflege stritten. Es handelte sich um ein Gemeinschaftsgrab, in dem mehrere Verwandte der beiden beerdigt worden waren. Der klagende Cousin wollte dort Grabschmuck ablegen – ohne seine Cousine ein Wörtchen mitreden zu lassen. Deswegen zog er zu Gericht. Das Amtsgericht Bergen (Urteil vom 29.10.2014, Az. 25 C 133/14) lehnte aber ab. Denn das Grabnutzungsrecht (im Rahmen der Friedhofsatzung) hatte alleine die Cousine inne. Immerhin billigte das Gericht dem Kläger ein einklagbares Recht auf Grabpflege zu. Aber nur über die Cousine – und nicht über sie hinweg.