Die gerichtlich bestellte Betreuerin hatte keine Kenntnis vom Tod des Betreuten. Auch der Rentenversicherungsträger zunächst nicht. Er zahlte also die Rente. Die weiterhin unwissende Betreuerin verwendete diese zur Begleichung offener Rechnungen. Der Rentenversicherungsträger forderte später von der Betreuerin, als er vom Tod des Versicherten erfuhr, die Rückzahlung der über den Tod hinaus gezahlten Rente. Das Bundessozialgericht hat dies in einem aktuellen Urteil jedoch abgelehnt. Mehr lesen