Pflegeeinrichtungen ohne Pflegesatzvereinbarung dürfen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Verpflichtung des Heimbewohners zur Sicherheitsleistung verlangen. Dies gilt auch gegenüber Verbrauchern, die zur Sozialhilfe berechtigt sind. Das hat aktuell der Bundesgerichtshof entschieden (Urteil vom 5.4.2018, Az. III ZR 36/17). Der Träger des Pflegeheims rechne direkt mit dem Pflegebedürftigen ab (dieser hat einen Kostenerstattungsanspruch gegenüber der Pflegekasse). Deswegen sei der Pflegebedürftige alleiniger Schuldner. Es bestehe deswegen ein Sicherungsbedürfnis des Heimträgers, sich gegen Zahlungsunfähigkeit des Bewohners abzusichern. Diesem Bedürfnis trage auch der Wortlaut des § 14 Abs. 1 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz Rechnung. Danach sei die Sicherheitsleistung bei dem Kostenerstattungsverfahren nicht verboten (hier eine Kaution in Höhe des zweifachen Monatspflegesatzes).
Heimvertrag
Urteil: Kautionsvereinbarung im Heimvertrag ist wirksam
Nach § 14 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz können Heimbetreiber mit den Bewohnern vereinbaren, dass diese eine Kaution (bzw. Sicherheit) leisten müssen. In Absatz 4 dieser Vorschrift ist das allerdings eingeschränkt, bzw. ausgeschlossen, wenn der Bewohner bestimmte Leistungen von den Pflegekassen oder Sozialhilfeträgern bezieht. Wenn das Heim allerdings mit einem sogenannten Selbstzahler einen Heimvertrag abschließt, wenn also weder Pflegekasse noch Sozialhilfe, sondern alleine der Bewohner für die Heimkosten aufkommt, dann greift diese Einschränkung nicht. Das hat das Oberlandesgericht Köln jetzt klargestellt (Urteil vom 16.12.2016, Az. 6 U 71/16) und eine entsprechende Klausel im Heimvertrag für wirksam erachtet.
Nach mehreren Vorfällen: Heim darf rauchendem Bewohner kündigen!
Eine Pflegeeinrichtung kann den Heimvertrag nach § 12 Abs. 1 S. 1 des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes aus wichtigem Grund schriftlich kündigen. Nach einem aktuell bekannt gewordenen Urteil des Landgerichts Münster vom 12.12.2016 (Az. 2 O 114/16) stellt das beharrliche Rauchen trotz Rauchverbots einen solch wichtigen Grund dar. Es ging um einen starken Raucher, der mehrere Schwelbrände in seinem Zimmer verursacht hatte. Er hatte immer wieder Zigarettenstummel in den Papierkorb geworfen. Das als letztes Mittel verhängte Rauchverbot für sein Zimmer ignorierte der Bewohner jedoch beständig, so dass ihm die Heimleitung kündigte. Zu Recht, wie das Gericht in seinem Urteil bestätigte. Selbst wenn der Bewohner nicht schuldhaft gehandelt haben sollte, ist eine Kündigung zum Schutz der anderen Bewohner gerechtfertigt, so die Richter.
Haben Heimbewohner Anspruch auf einen Zimmerschlüssel?
Die Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen (BIVA) meint in einem aktuellen Beitrag: Ja! Durch die vertragliche Begründung eines Wohnsitzes erhielten die Bewohner ein Besitzrecht an dem Wohnraum. Damit verbunden sei das Hausrecht und somit die Entscheidungsbefugnis darüber, wer das Zimmer betreten dürfe. Draus leite sich der Anspruch auf einen eigenen Zimmerschlüssel ab. Es sei mit modernen Schließmechanismen durchaus möglich, bei Gefahr im Verzug Zimmer auch von außen zu öffnen.