Einer Deutschen wurde aufgrund einer Herzattacke ein Herzschrittmacher eingesetzt. Eine Notoperation. Das Problem: Das Ganze fand in der Türkei statt, während eines Urlaubs der Frau. Noch dazu in einer Privatklinik. Die Kosten betrugen ca. 13.000 Euro. Diesen Betrag wollte die Frau von der Kasse erstattet haben. Diese muss aber nur 1.252,41 Euro zahlen. Das hat das Sozialgericht Gießen entschieden (Urteil vom 12. März 2019, Az. S 7 KR 261/17). Die Begründung: Die Leistungspflicht der deutschen Krankenkassen für eine stationäre Behandlung während eines Türkeiurlaubs richtet sich nach türkischem Recht. Es gelten diejenigen Sätze, die der türkische Sozialversicherungsträger für eine vergleichbare Behandlung in einem Vertragskrankenhaus zu zahlen gehabt hätte. Und das waren nun einmal lediglich 1.252,41 Euro. Es hat der Frau nichts geholfen, dass sie erst nachträglich erfahren hatte, dass sie in einer Privatklinik versorgt worden war.
Herzschrittmacher
Haftung der Hersteller auch für nur potentielle Fehler eines Medizinproduktes
Es ging um Herzschrittmacher und implantierbare Cardioverte Defibrillatoren. Eine Kontrolle ergab, dass diese potentiell fehlerhaft waren. Der Bundesgerichtshof hat deswegen den Europäischen Gerichtshof (EuGH) gefragt, ob damit ein rechtlich relevanter Fehler vorliege und ob dadurch Schadensersatzansprüche ausgelöst werden könnten. Das hat der EuGH nun bejaht (Beschl. v. 5.3.2015, Az. C-503/13 und C-504/13): Bei Feststellung eines potenziellen Fehlers eines medizinischen Geräts können alle Produkte desselben Modells als fehlerhaft eingestuft werden. Der Hersteller hafte grundsätzlich auch auf Schadensersatz.