Ein Genium-Kniegelenk ist ein „intelligentes Kniegelenk“, das eigenständig erkennt, wann Beugung notwendig ist und wann in Ruhestellung belastet werden muss. Es kostet mit 46.000 Euro deutlich mehr als das übliche C-Leg-Prothesensystem (28.000 Euro). Das Hessische Landessozialgericht hat nun entschieden, dass die Kasse einem 82-Jährigen das teurere System bezahlen muss (Urteil vom 9.11.2017, Az. L 1 KR 211/15). Es biete wesentliche Vorteile insbesondere beim Übersteigen von Hindernissen, beim Stehen auf schrägem Untergrund sowie beim Treppensteigen. Die Genium-Prothese könne die Behinderung nahezu vollständig auszugleichen, der Kläger erreiche den höchsten Mobilitätsgrad vier (bei dem C-Leg nur zwei bis drei).
Hessisches Landessozialgericht
Gesetzliche Krankenkasse muss Behandlung in der Türkei zahlen – aber nicht für Privatklinik
Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung sind grundsätzlich in Deutschland zu erbringen. Der Leistungsanspruch ruht, solange Versicherte sich im Ausland aufhalten. Gesetzlich kann aber eine abweichende Regelung vorgesehen sein – so zum Beispiel bezüglich der Türkei. Nach einem zwischenstaatlichen Sozialversicherungsabkommen stehen Versicherten medizinische Leistungen zu, soweit sie diese während eines vorübergehenden Aufenthalts in der Türkei wegen ihres Gesundheitszustandes sofort benötigen. Allerdings richtet sich der Leistungsumfang nach türkischem Recht und umfasst regelmäßig keine Behandlungen in einer Privatklinik. So entschied das Hessische Landessozialgericht mit Urteil vom 19.10.2017 (Az. L 8 KR 395/16).
Klassische Pflegetätigkeiten begründen meist Arbeitnehmerstellung
Einmal mehr hat ein Gericht entschieden (Urteil des Hessischen Landessozialgerichts, Az. L 1 KR 551/16), dass eine Pflegekraft nicht als Selbstständige, sondern als Arbeitnehmerin gilt. Das ist vor allem dann der Fall, wenn die Pflegekraft die klassischen grund- und vor allem behandlungspflegerischen Tätigkeiten übernimmt, damit in die Arbeitsorganisation eines Pflegeheimes eingegliedert und weisungsabhängig ist. Hinzukam hier, dass die Pflegekraft kein für eine selbstständige Tätigkeit sprechendes Unternehmerrisiko getragen habe. Vielmehr habe sie eine feste Vergütung bezogen, die nicht erfolgsabhängig gewesen sei.
Einmal mehr: Urteil sieht freiberufliche Pflegekraft als Arbeitnehmerin
Pflegekräfte, die in den üblichen Ablauf von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen integriert sind, gelten in der Regel als Arbeitnehmer. Selbst wenn sie einen Dienstvertrag als freie Honorarkraft abgeschlossen haben. Das ergibt sich erneut aus einem aktuellen Urteil (Hessisches Landessozialgericht, 7.7.2016, Az. L 8 KR 297/15). Es ging um eine Krankenschwester, die in einer Fachklinik für Neurologie tätig war. Da sie in die streng hierarchisch gegliederten Arbeitsabläufe der Klinik eingebunden war und zudem kein wirtschaftliches Risiko tragen musste, war sie als abhängig Beschäftigte und nicht als Selbständige einzustufen.