An sich muss man zur Finanzierung der Pflege sein vollständiges Vermögen einsetzen. Wenn das nicht reicht, dann gewährt die Sozialhilfe die sogenannte „Hilfe zur Pflege“. Allerdings gibt es Vermögensgegenstände, die dem Hilfeempfänger verbleiben und nicht eingesetzt werden müssen. Unter anderem auch ein bestimmter Bargeldbetrag. Bislang waren das 1.600, bzw. 2.600 Euro. Dieser Betrag wurde nunmehr auf 5.000 Euro angehoben. Der höhere Vermögensfreibetrag gilt auch für Menschen, die Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung benötigten.
Hilfe zur Pflege
Sozialamt will Pflegekosten zurück: BGH stärkt Rechte der unverheirateten Kinder
Das Sozialamt sprang mit monatlich 1000 Euro zur Finanzierung der Pflegekosten ein. Vom Sohn des Pflegebedürftigen wollte es ein Teil der Kosten wiederhaben, 271 Euro monatlich. Das Amt hatte bei der Berechnung seines „bereinigten Einkommens“ jedoch nur sein Kind berücksichtigt, nicht hingegen die Lebenspartnerin. Der Sohn des Pflegebedürftigen sei eben nicht verheiratet. Der Fall ging hoch bis zum Bundesgerichtshof. Und der hat gestern erstmals entschieden, dass auch ein unverheirateter Partner gegenüber dem anderen Versorgungsansprüche haben kann (Az. XII ZB 693/14). Insbesondere wenn der Partner nicht arbeitet, weil er sich um die Kinder kümmert. Diese wechselseitigen Ansprüche müssen bei der Berechnung durch das Sozialamt berücksichtigt werden. Das Oberlandesgericht Nürnberg muss den Fall nun neu verhandeln und entscheiden.
Auch ein Schwiegersohn muss dem Sozialamt seine Finanzen offenlegen
Das Sozialamt hatte „Hilfe zur Pflege“, eine Sozialhilfeleistung für eine pflegebedürftige Dame übernommen. Daraufhin hat es geprüft, ob deren Tochter einen Teil der Leistung übernehmen muss und wollte sowohl von der Tochter als auch ihrem Ehemann Auskunft über Einkommen und Vermögen. Doch letzter wehrte sich dagegen, weil er selbst gegenüber seiner Schwiegermutter nicht unterhaltspflichtig sei. Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz wies die Klage in zweiter Instanz jedoch ab (18.2.2016, Az. L 5 SO 78/15). Begründung: Selbst wenn die Tochter kein über ihren eigenen Bedarf hinausgehendes Einkommen habe, muss sie unter Umständen für die Mutter zahlen. Und zwar dann, wenn ihr Ehemann soviel verdient, dass sie ihr Einkommen gar nicht für den Unterhalt der eigenen Familie verwenden muss. Auch ein eventuelles Taschengeld, das der Ehemannes seiner Ehefrau gibt, ist dabei zu berücksichtigen. Deswegen hat das Sozialamt ein Recht, auch über die Finanzen des Schwiegersohnes der Hilfeempfängerin Auskunft zu erhalten.
Mehr Pflegebedürftige beziehen Sozialhilfe
Wie die Ärztezeitung berichtet, machte die die Linke-Fraktionsvize Sabine Zimmermann im Gespräch mit der Deutschen Presse-Agentur in Berlin auf gestiegene Zahlen beim Sozialhilfebezug aufmerksam. So haben im Jahr 2005 rund 340.000 Pflegebedürftige Sozialhilfe bezogen, 2014 waren es bereits 453.000. Auch die Ausgaben wuchsen. So wurden für die „Hilfe zur Pflege“ im Jahr 2005 ca. 2,6 Mrd. Euro ausgegeben und zuletzt 3,5 Mrd. Euro. Mein Kommentar: Damit ist noch nicht unbedingt belegt, dass heutzutage ein größerer Anteil der Pflegebedürftigen zum Sozialfall wird. Denn der demografische Wandel führt zu einer steigenden Zahl Pflegebedürftiger und damit auch zu einer steigenden Zahl von Hilfeempfängern.