Der aktuelle Fall: Eine Patientin aus Lüneburg verklagt eine Klinik auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Unter anderem wegen Hygienemängeln. In ihrem Zimmer habe eine Mitpatientin die Wände mit Kot beschmiert. Auch sei die Dusche verschimmelt gewesen. Wer muss nun die Fakten dazu vortragen? Wer trägt also die sogenannte Darlegungslast? Der Bundesgerichtshof sagt in seinem Urteil vom 19. Februar 2019 (Az. VI ZR 505/17): Zunächst einmal muss der Patient die Hygienemängel glaubhaft machen. Mehr kann von ihm nicht verlangt werden, da er die Hintergründe zur hygienischen Situation, zum Hygienemanagement und zur Entstehung von Infektionen nicht kennt. Nun ist das Pflegeunternehmen an der Reihe und muss vortragen, dass die Hygienestandards eingehalten wurden. Dazu kann es z. B. Desinfektions-, Reinigungs- sowie Hygienepläne vorlegen. Weil all das vom Berufungsgericht nicht ausreichend aufgeklärt worden ist, wurde der Rechtsstreit wieder dorthin zurückverwiesen.