Zum Jahresende machen Pflegeheime gerne Entgelterhöhungen geltend. Vergessen dabei allerdings, dass § 9 des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes (WBVG) strenge Vorgaben macht. So muss das Heim die beabsichtigte Erhöhung schriftlich mitteilen und begründen. Aus der Mitteilung muss außerdem der Zeitpunkt der Entgelterhöhung hervorgehen. Und die Kostensteigerung ist genau aufzuschlüsseln. Aktuell berichtet die Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen (BIVA) über Fälle, in denen es die Pflegeheime mit der Entgelterhöhung nicht ganz so genau nehmen. Offenbar scheinen gerade dann etliche Fehler zu passieren, wenn erhöhte Investitionskosten in Rechnung gestellt werden.
Investitionskosten
Bayerisches Kabinett beschließt neues Pflegegeld: 1000 Euro jährlich
Das Bayerische Kabinett hat in seiner gestrigen Sitzung einige Entscheidungen zur Pflege getroffen. Danach soll es ein neues Landespflegegeld in Höhe von 1.000 Euro jährlich für Pflegebedürftige geben. Gleichzeitig will die Bayerische Staatsregierung die Versorgungsangebote der Hospiz- und Palliativmedizin in Bayern verdoppeln. Außerdem wird ein neues Landesamt für Pflege eingerichtet. Ferner sollen 60 Millionen Euro an Investitionskostenförderung für jährlich 1.000 neue stationäre Pflegeplätze bereitgestellt werden. Und es wird ein 5 Millionen-Euro-Programm für 500 neue Kurzzeitpflege-Plätze aufgelegt.
Vergütung von Investitionskosten einer Pflegeeinrichtung: Unzulässige Deckelung
Die Klägerin betreibt aufgrund eines Pachtvertrags eine nach dem SGB XI zugelassene stationäre Pflegeeinrichtung. Vom beklagten Landkreis erhielt sie eine Vergütung für die gesondert berechneten Investitionskosten in Höhe von 17,98 Euro pro Tag und Heimplatz. Da sich Pflegeeinrichtung und Landkreis nicht einigen konnten, setzte eine Schiedsstelle die neue Förderung auf 16,10 Euro fest. Das war so nicht korrekt, sagt nun das Bundessozialgericht (Urteil vom 13.7.2017, Az. B 8 SO 11/15 R). Die Schiedsstelle war nicht berechtigt, die Investitionskosten auf Höchstbeträge zu deckeln, die nicht die Entwicklung am Markt wiedergeben, sondern sich abstrakt aus dem (hier mittlerweile ausgelaufenen) Förderrecht des Landes ergeben. Allerdings darf sie bei der zukünftigen Entscheidung gesellschaftsrechtliche Aspekte (Verflechtung zwischen Verpächter und Pächter) berücksichtigen.
Förderung ambulanter Pflegedienste: Gerichtsbescheid erstritten!
Einmal in eigener Sache: Vor dem Verwaltungsgericht Regensburg konnte ein von mir vertretener Pflegedienst zwei obsiegende Gerichtsbescheide erreichen (parallele Entscheidungen mit den Aktenzeichen RN 4 K 14.1582, RN 4 K 14.1646). Es ging um die Förderrichtlinie des Landkreises Rottal-Inn. Diese orientiert sich bei der Bemessung der Fördersumme am Pflegepersonal, ließ bestimmte Mitarbeiter jedoch außen vor. Zu Unrecht, wie das Gericht entschieden hat. Die Landkreise müssen bei der Bemessung der Förderung alle Mitarbeiter berücksichtigen, die für die Versorgung von Pflegebedürftigen eingesetzt werden. Sie dürfen nicht einfach nach bestimmten Qualifikationen unterscheiden.
Gerne berate ich Pflegedienste zur Umsetzung ihrer Ansprüche!