Viele Kassen werden vom Bundesversicherungsamt kontrolliert. Dabei werden auch Mängel beim Umgang mit Widersprüchen moniert. Aus dem Mängelbericht der Kassenaufsicht habe ich sechs neue Tipps herausgearbeitet. Die können Sie nachlesen in meinem Artikel des Monats April (kostenloser Download, pdf, 1 MB).
Kasse
Häusliche Krankenpflege: Bis zur Ablehnung muss die Kasse zahlen!
Ärzte können Behandlungspflege verordnen, die dann durch einen Pflegedienst zu Hause beim Patienten erbracht wird. Zum Beispiel die Wundversorgung, Medikamentengabe oder Blutzuckermessung. Was mancher nicht weiß: Selbst wenn die Krankenkasse die ärztlich verordnete Maßnahmen ablehnt, so muss sie immerhin bis zum Datum ihrer ablehnenden Entscheidung die Kosten dafür übernehmen. So steht es in § 6 Abs. 6 der Richtlinie über die Häusliche Krankenpflege. Voraussetzung ist in diesem Fall aber, dass die Verordnung spätestens am dritten Werktag nach der Ausstellung bei der Kasse vorliegt. Hier sind vor allem die Pflegedienste in der Pflicht, die Verordnungen zügig weiterzuleiten.
Videoüberwachung: Bundesarbeitsgericht lockert Vorgaben zur Verwertbarkeit
Ein Arbeitgeber hatte eine offene Videoüberwachung installiert. Mit den Aufzeichnungen wollte er sein Eigentum vor Straftaten sowohl von Kunden als auch von eigenen Arbeitnehmern schützen. Nachdem ein Fehlbestand bei den Waren festgestellt wurde, hatte der Arbeitgeber das Videomaterial überprüft und festgestellt, dass eine Mitarbeiterin vereinnahmtes Geld nicht in die Kasse gelegt hatte. Daraufhin kündigte er ihr außerordentlich und fristlos. Das Problem im Kündigungsschutzprozess: An sich sind Überwachungsdaten zügig zu löschen, hier waren sie aber ca. 6 Monate gespeichert. Durfte der Arbeitgeber die Videoaufzeichnungen dennoch verwerten? Ja, sagen die Richter am Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 23.8.2018, Az. 2 AZR 133/18). Allerdings gilt das nicht per se. Es muss eine Interessensabwägung stattfinden. Diese kann immerhin dazu führen, dass die Bilder verwertet werden dürfen. Z.B. wenn der Arbeitgeber nur auf diesem Weg nachweisen kann, dass der Mitarbeiter sein Eigentum verletzt hat.
Viele Kassen erstatten Kosten für pflanzliche und homöopathische Arzneimittel
Seit Anfang 2012 haben gesetzliche Krankenkassen die Möglichkeit, ihren Versicherten extra Leistungen über die Regelversorgung hinaus anzubieten. Sie können seitdem auch nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel erstatten. Eine Voraussetzung muss jedoch immer erfüllt sein: Der Arzt muss das Arzneimittel auf einem sogenannten „grünen“ oder Privatrezept verordnen. Das Rezept und die Rechnung aus der Apotheke muss der Versicherte dann bei seiner Krankenkasse einreichen, um die Kosten erstattet zu bekommen. Der Apothekenverband Rheinland-Pfalz hat eine Liste veröffentlicht, die vierteljährlich aktualisiert wird. Die Übersicht gibt Auskunft, welche Kassen welche nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel erstattet.