Viele Pflegekräfte sind bei einem kirchlichen oder kirchennahen Arbeitgeber beschäftigt. In diesen Unternehmen gilt der sogenannte „Dritte Weg“ – auch für das kollektive Arbeitsrecht. Danach sind z.B. Streiks verboten. Das Bundesarbeitsgericht hatte 2012 dieses Verbot gelockert und eine bessere Einbindung der Gewerkschaften angemahnt (Az. 1 AZR 179/11). Allerdings hat das Gericht das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen im Grundsatz bestätigt. Daraufhin zog Verdi vor das Bundesverfassungsgericht (Az. 2 BvR 2292/13). Dieses hat nun die Verfassungsbeschwerde als unzulässig abgewiesen. Aber nur aus formalen Gründen. Verdi habe keine Beschwerdebefugnis, allenfalls befürchtete Beeinträchtigungen der Gewerkschaft reichen nicht aus.
kirchliches Arbeitsrecht
Bischofskonferenz beschließt Änderungen des kirchlichen Arbeitsrechts
Die Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands (VDD) hat auf ihrer Sitzung am 27. April 2015 eine Änderung der „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“ beschlossen. Die Novelle betrifft das kollektive und das individuelle Arbeitsrecht. Die Bischöfe bewegen sich allerdings nur sehr vorsichtig. So soll die Wiederheirat Geschiedener nicht mehr stets und für alle Beschäftigte als zwingender Kündigungsgrund gelten. Auch Gewerkschaften sollen mehr Rechte bekommen. Unterdessen soll Verdi-Chef Bsirske beim 2. Kirchlichen Dienstgebertag bereits angekündigt haben, man wolle weiterhin gegen den „Dritten Weg“ vorgehen. Notfalls bis zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Nachfolgend die von den Bischöfen beschlossenen Änderungen im einzelnen. Mehr lesen