Die Pflegekraft eines ambulanten Pflegedienstes sucht auf dem Weg zum Klienten eine Bäckerei auf. Sie will sich einen „Coffee-to-go“ holen. Den will sie nach Verrichtung der Pflegemaßnahme auf einem Parkplatz trinken. Um den „Coffee-to-go“ zu erwerben, biegt sie nach rechts in eine Straße ab, um in der Parkbucht vor einer Bäckerei anzuhalten. Vor dem Betreten der Bäckerei stolpert sie und verletzt sich am Knie. Das ist kein Arbeitsunfall, sagt die Berufsgenossenschaft. Das Thüringer Landessozialgericht bestätigt das in einem gerade bekannt gewordenen Urteil vom 21. März 2019 (Az. L 1 U 1312/18). Die konkrete Verrichtung der Klägerin stand zum Unfallzeitpunkt nicht im sachlichen Zusammenhang mit ihrer versicherten Tätigkeit als Pflegekraft. Das Zurücklegen des Weges von einem Klienten zum anderen Klienten habe zwar grundsätzlich als Betriebsweg unter Versicherungsschutz gestanden. Aber auch hier muss die Verrichtung im sachlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit stehen. Der beabsichtigte Erwerb des „Coffee-to-go“ sei jedoch als höchstpersönliche Verrichtung wie die Nahrungsaufnahme an sich oder sonstige eigenwirtschaftliche Handlungen unversichert.
Knieverletzung
Arbeitgeber organisiert Sportveranstaltung: kein Unfallversicherungsschutz!
Die freiwillige Teilnahme an Gemeinschaftsveranstaltungen ist nur unter bestimmten Voraussetzungen gesetzlich unfallversichert. Die Veranstaltung muss vom Arbeitgeber durchgeführt werden und sich an alle Betriebsangehörigen (bzw. alle Angehörigen einer Abteilung) richten. Ziel muss es sein, die Zusammengehörigkeit zu fördern. Daran fehlt es aber, wenn Freizeit, Unterhaltung, Erholung bzw. sportliche oder kulturelle Interessen im Vordergrund stehen. Aus diesem Grund hat das Sozialgericht Wiesbaden die Knieverletzung einer Angestellten bei einem Volleyballturnier nicht als Arbeitsunfall anerkannt. Mehr lesen