Auf dem rechten Auge des Klägers wird maximal eine Sehschärfe von 5 Prozent erreicht. Auf dem linken Auge mit Brille bis zu 30 Prozent, mit einer Kontaktlinse zu 100 Prozent. Die beklagte Krankenkasse zahlte dem Kläger Anfang 2009 wegen funktioneller Einäugikeit eine Kontaktlinse für das linke Auge. Sie lehnte aber eine Ersatzversorgung ab, nachdem die Linse zerstört worden war. Mit der erreichbaren vollen Sehschärfe auf dem linken Auge gelte der Mann auf diesem Auge nicht mehr als schwer sehbehindert. Das Bundessozialgericht bestätigte die Entscheidung der Kasse zwar, hatte aber erhebliche Bedenken an der zugrundeliegenden Hilfsmittel-Richtlinie (Urteil vom BSG, 23.06.2016, Az. B 3 KR 21/15 R). Es forderte den Gesetzgeber zu einer Änderung auf. Danach sollten die Erstattungsregeln nicht allein auf den Schweregrad der Sehbeeinträchtigung, sondern auch auf die erreichbare Verbesserung abstellen.