Es stellt einen Hygienemangel dar, wenn ein Krankenhauspfleger einen Abszess an der Hand einer Patientin eröffnet und dabei Handschuhe trägt, mit denen er zuvor die Türklinke des Krankenzimmers berührt hatte. Für den Hygienemangel ist das beklagte Krankenhauses jedoch nicht haftbar, wenn die Patientin nicht nachweisen kann, dass ihr durch den Mangel ein Gesundheitsschaden entstanden ist. Sie hatte behauptet, dass eine später festgestellte Infektion auf die Behandlung des Abszesses hätte zurückgeführt werden können. Der Patientin kommt auch keine Beweislastumkehr zugute, weil der infrage stehende Verstoß gegen den medizinischen Standard nicht als grob zu bewerten ist. Das hat das Oberlandesgerichts Hamm am 17.8.2015 (im Moment noch nicht rechtskräftig) entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Dortmund bestätigt (Az. 3 U 28/15).