Von gemeinnützigen Trägern von Altenpflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen dürfen für wiederkehrende behördliche Überwachungsmaßnahmen nach § 9 des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes keine Kosten erhoben werden. Das hat das Oberveraltungsgericht Bautzen entschieden (Urteile vom 8.11.2017, Az. 5 A 162/15 u.a.). Die Pflicht zur Kostentragung sei unter Berücksichtigung der sich aus Artikel 110 der Sächsischen Verfassung abzuleitenden Wertentscheidung unbillig. Auf gut Deutsch: ungerecht.
Kosten
Mehr als 25.000 Euro Vermögen? Dann muss man die Betreuung selbst bezahlen!
Wer mehr als 25.000 Euro sein eigen nennt, der muss für die Kosten eines Berufsbetreuers selbst aufkommen. Und für die Gerichtskosten. Das kann ganz schön ins Geld gehen. Besonders ärgerlich ist das, wenn man mit dem Betreuer unzufrieden ist. In der Süddeutschen Zeitung klärt Irene Herzberg über die genauen Kosten auf und berichtet über ihre nicht besonders ermutigenden Erfahrungen.
Pflegeverträge: Darauf kommt es an!
Die Leistungsbeschreibungen in Pflegeverträgen sind nicht selten unklar. Außerdem wissen Verbraucher meist gar nicht, welchen Anteil an den Kosten sie selbst und welchen die Kasse tragen muss. Zudem sollte die Haftung der Pflegedienste im Pflegevertrag geklärt sein. Häufig seien die Verträge laut einem Beitrag von n-tv.de (Leonard Kehnscherper) jedoch mangelhaft. Deswegen werden sieben wichtige Punkte erläutert, auf die Verbraucher achten sollten.
Ehemann verweigert seiner pflegebedürftigen Ehefrau die Unterstützung: Sozialamt muss einspringen!
Der in Istanbul lebende Ehemann einer Pflegebedürftigen verweigerte seiner in Deutschland lebenden Ehefrau die finanzielle Unterstützung. Mittlerweile liefen Kosten für die pflegerische Versorgung auf. Nach dem Tod der Pflegebedürftigen wollte der Heimträger von der Stadt Karlsruhe den noch offenen Betrag ersetzt haben. Doch das Sozialamt weigerte sich. Zu Unrecht, wie das Sozialgericht Heilbronn nun entschieden hat. Mehr lesen