Tendenziell gilt: Die Möglichkeit zur selbständigen Tätigkeit im stationären Pflegebereich ist beschränkt. Das hat einmal mehr ein soeben bekannt gewordenes Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen gezeigt (Urteil vom 14.3.2018, Az. L 8 R 1052/14). Ausschlaggebend sei die vollständige Eingliederung des Klägers in die organisatorischen Abläufe der neurologischen Stationen, so das Gericht. Dienstpläne und Schichtzeiten seien auch für den Krankenpfleger verbindlich gewesen. Die Pflege habe sich zudem an den patientenbezogenen Therapieplänen orientiert und in allen entscheidenden Punkten ärztlichen Vorgaben unterlegen. Da der Pfleger zudem nach geleisteten Stunden bezahlt worden sei, habe er auch kein unternehmertypisches wirtschaftliches Risiko getragen.
Krankenpfleger
Bezahlung der Umkleidezeit: Ist weiße Dienstkleidung „auffällig“?
Nach ständiger Rechtsprechung gilt: Wenn das Tragen einer bestimmten Dienstkleidung vor allem im Interesse des Arbeitgebers liegt, dann muss dieser auch die Umkleidezeiten bezahlen. Ein am Mittwoch veröffentlichen Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 6.9.2017 (Az. 5 AZR 382/16) weist darauf hin, dass die Zahlungspflicht auch bei „besonders auffälliger Dienstkleidung“ gilt. Voraussetzung ist aber, dass der Arbeitgeber die Kleidung vorschreibt. Dann kann selbst der Weg zur Umkleide als Arbeitszeit gewertet werden. In dem konkreten Fall ging es um die weiße Kleidung eines Krankenpflegers. Die Richter dazu: Diese sei „auffällig“ – auch wenn auf der Klinikkleidung kein Logo oder Ähnliches aufgedruckt sei. Ein Arbeitnehmer habe an der Offenlegung seiner Berufstätigkeit kein Interesse.
Krankenpfleger Niels H.: Weitere 84 Patientenmorde?
Man kann wohl mittlerweile von der größten Mordserie in der Kriminalgeschichte der Bundesrepublik Deutschland sprechen. Der Krankenpfleger Niels H. wurde bereits wegen zweifachen Mordes, drei versuchter Morde sowie einer gefährlichen Körperverletzung zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Weil er vor Gericht bereits weitere Taten gestanden hatte, ermittelte die Staatsanwaltschaft. Wie verschiedene Medien berichten, gehen die Ermittlungsbehörden jetzt von 84 weiteren Tötungen aus, die Niels H. an der Oldenburger Klinik begangen haben soll. Man muss sich schon fragen, warum nicht früher eingeschritten wurde. Denn es lagen wohl schon früh Verdachtsmomente vor. Heribert Prantl nennt das in der Süddeutschen Zeitung ein „mörderisches Organisationsverschulden“.
Krankenpfleger erhält weiterhin Lohn nach dem TVöD
Der Arbeitsvertrag eines Krankenpflegers enthielt eine unbedingte Bezugnahme auf den TVöD. Wird nun die Klinik, in der die Pflegekraft beschäftigt ist, verkauft, dann muss die Entlohnung auch weiterhin nach dem TVöD stattfinden. Dem steht auch das Recht der Europäischen Union nicht entgegen, entschied das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg. Mehr lesen