Der Kläger – ein selbständiger Handwerker – schloss im Jahr 2006 eine Krankentagegeldversicherung ab, die ihm im Krankheitsfalle ein Tagegeld in Höhe von 100 EUR versprach. Der Tagessatz entsprach dem damaligen Nettoeinkommen des Klägers. Im Jahr 2012 teilte der Versicherer mit, dass das Tagegeld bei entsprechend geminderter Prämienhöhe nur noch 62 EUR betrage. Er berief sich darauf, dass der Handwerker mittlerweile weniger verdiene und die vereinbarten Versicherungsbedingungen eine entsprechende Anpassung zuließen. Der Kläger wollte das nicht hinnehmen und bestand auf der Beibehaltung des höheren Tagessatzes.
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