Versicherte müssen ihren Arzt immer schon dann aufsuchen, wenn die aktuelle Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung noch nicht ausgelaufen ist. Tun sie dies nur einen Tag später, dann können sie für diesen Tag womöglich kein Krankengeld bekommen. Das hatte das Bundessozialgericht Ende vergangenen Jahres nocheinmal bestätigt (s. meinen Beitrag dazu). Nun hat das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz aber zwei Änderungen gebracht. Danach entsteht der Anspruch auf Krankengeld bereits von dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an – und nicht erst, wie bisher, vom nächsten Tag an. Außerdem: Falls eine Krankschreibung am Freitag abläuft, dann reicht es, erst am Montag wieder zum Arzt zu gehen. Denn Samstage gelten nicht als Werktag. Damit wurde die Krankengeld-Lücke geschlossen. Es bleibt aber dabei, dass die Krankengeld-Bezieher auf eine lückenlose Aneinanderreihung der Krankschreibungen achten müssen!