Wenn ein Tarifvertrag für „hohe Feiertage“ einen Zuschlag auf den Arbeitslohn vorsieht, dann gilt das auch für Oster- und Pfingstsonntag. Es sei irrelevant, so eine aktuell bekannt gewordene Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf, dass diese Tage keine gesetzlichen Feiertag seien (Urteil vom 22. Februar 2019, Az. 6 Sa 996/18). Die Arbeitnehmer sollen für die besondere Belastung entschädigt werden. Sie dürfen diese, als besonders wichtig erachteten Tage nicht frei bestimmt verbringen. Vor allem nicht im Kreis der Familie. Stattdessen müssen sie arbeiten. Diese Beeinträchtigung liegt am Ostersonntag mindestens in gleicher Weise vor – wenn nicht sogar stärker – wie am Ostermontag. Entsprechendes gilt für Pfingstsonntag. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Umkleide- und Waschzeiten als Arbeitszeit?
Vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf ging es um die Frage, ob Umkleide- und Waschzeiten vom Arbeitgeber zu vergüten sind (Az. 9 Sa 425/15). Wie man liest, hat das Gericht gestern einen Vergleich vorgeschlagen: Danach sollen die Umkleidezeiten vergütet werden, nicht aber die Zeit, die der Arbeitnehmer für das tägliche Duschen nach der Arbeit benötigt. Das klingt plausibel. Denn die Rechtsprechung erkennt in der Regel Zeiten, die mit Tätigkeiten im Interesse des Arbeitgebers gefüllt sind, als Arbeitszeit an. Dass kann z.B. das Anlegen von Berufskleidung zu Beginn der Arbeit sein. Wenn es vom Arbeitgeber vorgeschrieben und die private Nutzung ausgeschlossen ist. Demzufolge scheint es konsequent, dass das Duschen nach der Arbeit in der Regeln nicht als Arbeitszeit gewertet wird. Es dient wohl vor allem der „Vergnügen“ des Arbeitnehmers. Etwas anders wäre dies, wenn die Arbeit eine erhebliche Verschmutzung mit sich bringt oder die Reinigung aus arbeitshygienischen Gründen notwendig ist.