Ein Arzt stellte einer mit der Blutentnahme allein beauftragten Auszubildenden keine Sicherheitskanülen zur Verfügung. Obwohl er wusste, dass ein Patient an Hepatitis C erkrankt war. Außerdem sind die Sicherheitskanülen seit Jahren vorgeschrieben. Die Auszubildende infizierte sich bei der Blutentnahme selbst, erkrankte und ist seitdem schwerbehindert. Der Arzt muss deswegen ein Schmerzensgeld in Höhe von 150.000 Euro zahlen. Er kann sich nicht darauf berufen, dass die gesetzliche Unfallversicherung die Haftung übernehmen müsse. Das Landesarbeitsgericht Nürnberg begründet dies insbesondere mit dem bewussten Verstoß gegen bestehende Schutzvorschriften (Urteil vom 9.6.2017, Az. 7 Sa 231/16, hier im Volltext).
Landesarbeitsgericht Nürnberg
Urteil: Kein Anspruch auf bezahlte Raucherpausen
Auch wenn es in einem Betrieb üblich ist, dass er für die Raucherpausen der Mitarbeiter den Lohn weiterzahlt, ohne die genaue Häufigkeit und Dauer der Pausen zu kennen, können die Mitarbeiter nicht davon ausgehen, dass dies auch künftig so bleibt. Die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) weist auf eine entsprechende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Nürnberg hin. Mehr lesen
Kein „Gewohnheitsrecht“: Arbeitgeber kann Bezahlung von Raucherpausen kippen!
In einem Betrieb hatte sich eingebürgert, dass die Beschäftigten in Raucherpausen gingen ohne sich bei der Zeiterfassung ein- und auszustempeln. Ihnen wurde also auch nichts vom Lohn abgezogen. Wenn nun der Arbeitgeber diese Praxis kippt, dann ist das rechtens. Das hat das Landesarbeitsgericht Nürnberg entschieden (Urteil vom 5.8.2015, Az. 2 Sa 132/15). Die Arbeitnehmer haben regelmäßig keinen Anspruch auf Fortsetzung dieser Praxis. Sie können sich also nicht auf „Gewohnheitsrecht“ (juristisch: betriebliche Übung) berufen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber in der Vergangenheit weder die genaue Häufigkeit noch die Dauer dieser Pausen kannte.