Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Spruch einer Einigungsstelle zur personellen Mindestbesetzung in der Pflege – unwirksam!
In der Vergangenheit stritten eine Klinik und ihr Betriebsrat wiederholt über die Frage der Mindestbesetzung für den Pflegedienst auf bestimmten Stationen. Schließlich wurde im Frühjahr 2013 eine Einigungsstelle gebildet. Da man sich nicht einigen konnte, endete das Verfahren am 8. Dezember 2016 durch einen Spruch. Dieser sieht eine Schichtbesetzung mit einer bestimmten Zahl von Pflegekräften für bestimmte Belegungssituationen vor. Aber: Eine Einigungsstelle kann auch aus Gründen der Mitbestimmung beim Gesundheitsschutz keine Vorgaben an den Arbeitgeber über die personelle Mindestbesetzung beschließen. Dies hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein am 25. April 2018 (Az. 6 TaBV 21/17) entschieden. Der Beschluss ist – noch – nicht rechtskräftig. Das Landesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Verdachtskündigung: Arbeitnehmer muss ausreichend Zeit für Stellungnahme bekommen
Wer einem Arbeitnehmer gegenüber eine Kündigung aussprechen will, die nicht auf Tatsachen, sondern auf einem Verdacht beruht, kann dies bei hinreichend schwerem Verdacht rechtlich wirksam tun. Allerdings muss der Arbeitgeber den Mitarbeiter vorher anhören. Dabei ist ihm eine angemessene Zeit für die Antwort einzuräumen. Setzt der Arbeitgeber eine zu kurze Frist und kündigt er nach deren Ablauf, ohne dass die Stellungnahme des Betroffenen vorliegt, so ist die Verdachtskündigung unwirksam. Im konkreten Fall war die Stellungnahmefrist von nicht einmal zwei vollen Arbeitstagen bis Montagmittag unangemessen kurz. Das hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschieden (Urteil vom 21.3.2018, Az. 3 Sa 398/17).
Sitzstreik im Chefbüro wegen erfolgloser Gehaltsverhandlung – Kündigung!
Nachdem ein Vorgesetzter einer leitenden Angestellten keine Gehaltserhöhung zusagen wollte, verließ diese einfach nicht mehr das Büro. Sitzstreik! So musste erst die Polizei anrücken und die Frau zur Räumung bewegen. Dieses Verhalten rechtfertigt die außerordentliche und fristlose Kündigung, so entschied das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (Urteil vom 6.5.2015, Az. 3 Sa 354/14). Das gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer eine Führungskraft mit Vorbildfunktion ist und trotz Deeskalationsversuchen des Arbeitgebers (und auch einer Kündigungsandrohung) den Sitzstreik nicht beendet. Sogar der Ehemann und ein Betriebsrat konnten die Frau nicht zum Aufgeben bewegen …