In einem soeben bekannt gewordenen Urteil hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (17.4.2014, Az. 5 Sa 385/13) entschieden, dass das Recht auf Einsicht in die Personalakte dem Arbeitnehmer nur persönlich zusteht. Allenfalls kan er ein Mitglied des Betriebsrats „hinzuziehen“. Weder das Betriebsratsmitglied noch z. B. ein Anwalt dürfen aber alleine die Akteneinsicht wahrnehmen. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Arbeitnehmer unverschuldet an der Akteneinsicht gehindert ist, z. B. wegen Krankheit.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Mehr als 17.000 Dateien heruntergeladen: Kündigung gerechtfertigt!
Ein Arbeitnehmer hatte den betrieblichen PC ohne Erlaubnis während der Arbeitszeit für seine privaten Angelegenheiten genutzt. So hatte er 17.429 Dateien, vor allem von Film- und Musikportalen, heruntergeladen. Der Arbeitgeber hatte daraufhin wegen dieser exzessiven Internetnutzung ohne Abmahnung gekündigt. Zu Recht, entschied das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (6.5.2014, Az.: 1 Sa 421/13). Selbst die 21jährigere Betriebszugehörigkeit ändere daran nichts.
Gerichte prüfen Abmahnung nur eingeschränkt!
Gerichte prüfen eine Abmahnung regelmäßig nur in eingeschränktem Umfang. Die Richter prüfen lediglich, ob die Abmahnung der Form und den Umständen nach verhältnismäßig war. Nicht hingegen wird untersucht, ob die Abmahnung womöglich eine Überreaktion des Arbeitgebers darstellte. Mehr lesen