Die Landespflegesatzkommission (LPSK) in Bayern hat im Mai 2017 eine Arbeitsgruppe gegründet, um eine Umsetzung der im Dritten Pflegestärkungsgesetz (PSG III) getroffenen Änderungen zu erarbeiten. Dabei ging es vor allem um den Vor-/Nachweis von Personalkosten (§ 84 Abs. 7 und § 85 Abs. 3 SGB XI) sowie um die Berücksichtigung des Unternehmerrisikos (§ 84 Abs. 3 SGB XI). Die Arbeitsgruppe konnte jedoch keine gemeinsame Position finden, so dass am 15.6.2018 das Scheitern der Arbeitsgruppe festgestellt wurde. Auch auf ein einheitliches Verfahren konnten sich die Leistungsträger und Leistungserbringerverbände nicht einigen. Die Konsequenz: Lösungen können derzeit nur individuell im Rahmen des Pflegesatzverfahrens gefunden werden. Notfalls muss die Schiedsstelle entscheiden.
Landespflegesatzkommission
Landespflegesatzkommission Bayern beschließt Förderung der Kurzzeitpflege
Die Landespflegesatzkommission in Bayern hat in ihrer letzten Sitzung verbesserte Rahmenbedingungen für das Angebot der eingestreuten Kurzzeitpflege in vollstationären Einrichtungen beschlossen. Das teilt der Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V. (bpa) Bayern mit. In einem Modell „Fix plus x“ erhalten Einrichtungen, die sich freiwillig verpflichten, zwei feste Plätze für Kurzzeitpflegegäste zu reservieren, verbesserte wirtschaftliche Rahmenbedingungen bei der Preisbildung. Diese gelten dann für alle Kurzzeitpflegegäste – nicht nur bei den fest reservierten Plätzen – sondern darüber hinaus flexibel für weitere Kurzzeitpflegegäste. Die Umsetzung erfolgt zum Jahresbeginn 2018 und soll einen Beitrag dazu leisten, der steigenden Nachfrage nach Kurzzeitpflegeangeboten zu begegnen.
Bayern: Sozialhilfeträger übernehmen Leistungen für zusätzliche Betreuung und Aktivierung
In der Vergangenheit war fraglich, ob Sozialhilfeempfänger, die nicht in der sozialen Pflegeversicherung versichert sind, ebenfalls Anspruch auf die Leistungen der zusätzlichen Betreuung und Aktivierung nach § 43b SGB XI (ehemals § 87b SGB XI) haben. Bei pflegeversicherten Personen muss die Sozialhilfe nicht einspringen, denn diese Leistung wird von der Pflegekasse übernommen. In der Sitzung der bayerischen Landespflegesatzkommission haben am 24.1.2017 alle Bezirken zugesagt, die § 43b-Leistungen für die nichtversicherten Pflegebedürftigen zu übernehmen.
Bayern: Anwesenheit einer einzigen Pflegefachkraft jetzt ausreichend!
In der 58. Sitzung der bayerischen Landespflegesatzkommission wurde am 16.10.2015 das neue Muster zu den Leistungs- und Qualitätsmerkmalen für die vollstationäre Pflege beschlossen. Eine Besonderheit darin: Die Anforderungen, dass ständig eine Pflegefachkraft anwesend sein muss, wurde bislang auf jeden einzelnen Versorgungsbereich bezogen, nunmehr gilt diese jedoch nur noch für die gesamte Pflegeeinrichtung (im Sinne des Art. 2 PfleWoqG). Das hat z.B. zur Folge, dass nun für den beschützenden und den offenen Bereich eine einzige Pflegefachkraft ausreicht. Was insbesondere dann entlastet, wenn der beschützende Bereich nur relativ klein ist. Dort kann jetzt eine Pflegehilfskraft eingesetzt werden, wenn insgesamt in der Einrichtung eine Pflegefachkraft zur Verfügung steht.