In zahnmedizinischen Behandlungsfällen steht es nicht im Belieben der gesetzlichen Krankenkassen, sich einen bestimmten Gutachter auszuwählen. Das Sozialgesetzbuch bestimmt, dass die Krankenkassen allein den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) mit der Begutachtung beauftragen dürfen. Das hat das Landessozialgericht München in zwei Fällen entschieden (Urteile vom 27.6.2017, Az. L 5 KR 170/15 und L 5 KR 260/16). In der einen Konstellation hat sich die die Kasse bei ihrer Ablehnung auf einen Gutachter der Kassenzahnärztlichen Vereinigung, in dem anderen Fall auf einen niedergelassenen Zahnarzt gestützt. Versäumt die Krankenkasse in solchen Fällen zudem die gesetzliche Entscheidungsfrist von drei Wochen, gilt die beantragte Leistung als genehmigt. Auf eine längere Entscheidungsfrist kann sich die Krankenkasse nicht berufen, wenn sie in rechtswidriger Weise nicht den MDK, sondern einen Gutachter der kassenzahnärztlichen Vereinigung beauftragt hat.