Um ihr Schlafzimmer im zweiten Obergeschoss des elterlichen Hauses zu erreichen, war auf Kosten der Pflegekasse eine Treppensteighilfe, zu deren Bedienung eine Hilfsperson erforderlich war, angeschafft worden. Nun wollte die im Rollstuhl sitzende junge Frau zudem die Kosten für einen Senkrechtlift erstattet haben. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat das abgelehnt (Urteil vom 21.7.2016, Az. L 9 SO 254/14). Die Krankenkasse muss nicht zahlen, weil es sich bei dem Lift nicht um ein Hilfsmittel im Sinne von § 33 Abs. 1 S. 1 SGB V handelt. Außerdem hat der Rentenversicherungsträger nur für solche Hilfsmittel einzustehen, die aufgrund der besonderen Bedingungen am Arbeitsplatz erforderlich, also „berufs- und arbeitsplatzspezifisch“ sind.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
„Freie“ Intensivpflegekraft ist nicht selbstständig
Immer häufiger werden in deutschen Krankenhäusern Belastungsspitzen im Pflegebereich durch den Einsatz „freier“, vermeintlich auf selbständiger Basis arbeitender Pflegekräfte aufgefangen. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat nunmehr mit Urteil vom 26.11.2014 entschieden, dass jedenfalls auf einer Intensivstation eingesetzte Pflegekräfte dort als – gegebenenfalls befristet beschäftigte – Arbeitnehmer tätig werden und die Klinik daher für sie Sozialversicherungsbeiträge zahlen muss. Es gab damit einer Berufung der Deutschen Rentenversicherung Bund gegen ein Urteil des Sozialgerichts Köln statt. Mehr lesen